NGastG - Niedersächsisches Gaststättengesetz (Externer Link zum Gesetz auf der Seite des Landes Niedersachsen)
Hinweis:
Gemäß § 3 erfolgt beim Anbieten von alkoholischen Getränken eine Zuverlässigkeitsprüfung der oder des Gewerbetreibenden. Hierbei hat die oder der Gewerbetreibende ein Führungszeugnis und eine Gewerbezentralregisterauskunft vorzulegen.
Gemäß § 7 NGastG ist vorgeschrieben:
- Wer im Gaststättengewerbe alkoholische Getränke anbietet, hat auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten.
- Mindestens ein alkoholfreies Getränk ist zu einem geringeren Preis anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk (hochgerechneter Preis für einen Liter).
Im Gaststättengewerbe ist gemäß § 9 NGastG verboten:
- Branntwein oder branntweinhaltige Lebensmittel in Automaten anzubieten
- alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben
- die Abgabe von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen
- bei Nichtbestellung von Getränken für Speisen höhere Preise zu verlangen
- die Abgabe alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen
- bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke für alkoholische Getränke oder Speisen höhere Preise zu verlangen oder
- von den Gästen für die Benutzung der Toiletten ein Entgelt zu verlangen
Das Niedersächsische Gaststättenrecht ist in das Gewerberecht eingegliedert, so dass grundsätzlich die für die allgemeine Gewerbeausübung geltenden Grundsätze zu beachten sind (Anzeigenpflicht nach § 14 Gewerbeordnung für den Betrieb auf Dauer, Untersagungsmöglichkeiten nach § 35 Gewerbeordnung)