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Bauantrag | Baugenehmigung

Allgemeine Informationen

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen für bestimmte Gebäude eingeschränkt von der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis Aurich) geprüft. Das Genehmigungsverfahren wird durch Stellung eines Bauantrages für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage -ausgenommen Sonderbauten- gem. § 2 (5) NBauO ausgelöst. Der Bauherr muss einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen. Die erforderlichen Bauvorlagen sind in 3-facher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Der Bauantrag setzt sich aus folgenden Vorlagen zusammen:

  • Bauantrag

  • Baubeschreibung (§ 2 Abs. 4 BauVorlVO)

  • Berechnungen (GRZ, GFZ, umbauter Raum, Wohn- und Nutzflächen, Rohbau- bzw. Herstellungskosten, Nachweis der versiegelten Flächen) (§ 2 Abs. 8 BauVorlVO)

  • Einfacher Lageplan (§ 2 Abs. 2 BauVorlVO)

  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) (§ 2 Abs. 3 BauVorlVO)

  • Erhebungsbogen zur Bautätigkeit

 

Bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden zusätzlich:

  • Betriebsbeschreibung (§ 9 Abs. 2 BauVorlVO)

  • Berechnung der gewerblichen Nutzfläche (§ 2 Abs. 8 BauVorlVO)

  • Ggf. Maschinenaufstellplan

 

Im Baugenehmigungsverfahren gem. § 64 NBauO werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen für die genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen von der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis Aurich) geprüft, die nicht dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegen. Die Baugenehmigungsbehörde prüft die Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht. Die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung wird nur geprüft, wenn der Bauherr dies verlangt. Der Bauantrag für das Baugenehmigungsverfahren gem.§ 64 NBauO setzt sich ebenfalls aus den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren genannten Bauvorlagen zusammen.

 

Die Gemeinde fertigt zu den eingereichten Bauanträgen eine Stellungnahme und reicht diese mit den gesamten Bauantragsunterlagen an die Bauaufsichtsbehörde (Landkreis Aurich) weiter. Von der Bauaufsichtsbehörde erhält der Bauherr weitere Nachricht, z. B. ob noch weitere Unterlagen beigebracht werden müssen. Nach Abschluss der bauordnungsrechtlichen und bautechnischen Prüfung und Vorliegen sämtlicher Stellungnahmen wird die Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde erteilt (oder versagt) und dem Bauherrn übersandt.

 

Wichtig: Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit dem Bau der Baumaßnahme nicht begonnen werden.

Ansprechpartner

Formulare

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Kontakt

Gemeinde Dornum

Schatthauser Straße 9

26553 Dornum

Tel: 04933/9189-0

Fax: 04933/9189-89

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