Ausnahmegenehmigung nach der StVO
Allgemeine Informationen
Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Aurich.
Rechtsgrundlage § 46 StVO