Hinweise Oberflächenentwässerung

Unter dem Begriff der Oberflächenentwässerung ist die Ableitung des auf allen befestigten und unbefestigten Flächen anfallenden Regenwassers zu verstehen. Diese Ableitung geschieht im hiesigen Raum durch Rohrleitungen und Gräben. Letztendlich mündet sämtliches im Gebiet der Gemeinde Dornum anfallendes Niederschlagswasser über die Sielbauwerke in der Nordsee. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dass auf seinem Grundstück anfallende Oberflächenwasser schadlos für andere abzuleiten. Das auf dem Grundstück anfallende Regenwasser darf weder auf die öffentlichen Straßen noch auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet werden. In die Schmutzwasserkanalisation darf ebenfalls kein Regenwasser eingeleitet werden. Sollten Gräben an Ihrem Grundstück vorhanden sein, ist in der Regel das Oberflächenwasser dort einzuleiten. Ansonsten ist das Oberflächenwasser in die Regenwasserkanalisation einzuleiten. Zuständig für die Regenwasserkanalisation im Gemeindegebiet ist die Gemeinde Dornum.

 

Fast alle Gräben, die letztendlich der Ableitung von Oberflächenwasser dienen, unterliegen den Bestimmungen der Wassergesetze, sprich dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Niedersächsischen Wassergesetz. Alle hiesigen Gewässer dienen sicherlich in erster Linie der Entwässerung der Flächen. Sie sind jedoch auch Bestandteil des Naturhaushaltes und dementsprechend zu behandeln. Die geltenden Wassergesetze unterteilen die Gewässer nach ihrer Bedeutung für die Ableitung des Wassers und / oder für die Schifffahrt. Es wird unterschieden zwischen Gewässern:

 

Gewässer I. Ordnung
sind diejenigen, die sich von ihrer Bedeutung her im besonderen Maße hervorheben. 

 

Gewässer II. Ordnung
ist die nächst niedrigere Kategorie. Diese Gewässer werden in einem gesonderten Verzeichnis des Landes geführt und liegen im Zuständigkeitsbereich der sogenannten Sielachten bzw. Entwässerungsverbände. Aufsichtsbehörde über die Sielachten ist wiederum der Landkreis Aurich als untere Wasserbehörde.

 

Gewässer III. Ordnung
sind sozusagen alle übrigen Gewässer. Bereits dann, wenn ein Graben dazu dient, die Grundstücke von „nur“ zwei unterschiedlichen Eigentümern zu entwässern, spricht man von einem Gewässer III. Ordnung.

 

Schaugräben
Ein weiterer feststehender Begriff in der Einstufung der Gewässer sind die sogenannten „Schaugräben“. Diese sind zwar auch „ganz normale Gewässer III. Ordnung“, die allerdings eine besondere Bedeutung für die Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen, Ortschaften oder Ortsteilen haben. Die einzelnen Gemeinden bzw. Samtgemeinden innerhalb des Landkreises Aurich haben aufgrund ihrer besseren Ortskenntnisse zu bestimmen, welche dieser Gräben in den Status eines Schaugrabens gehoben werden sollen. Diese Schaugräben müssen aufgrund der genannten hervorgehobenen Bedeutung in jedem Herbst aufgereinigt werden. Sie werden zur Überprüfung, ob die Unterhaltung auch tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde, somit in jedem Herbst durch die Gemeinden begutachtet, sprich geschaut. Daher rührt der ihnen zuteil gewordene Name „Schaugräben“.

 

Um die Entwässerung aufrecht zu erhalten, müssen die genannten Gewässer unterhalten werden. Für die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung sind die jeweiligen Eigentümer der relevanten Gräben oder dessen Anlieger verantwortlich. Alle Schaugräben sind in jedem Herbst aufzureinigen. Die Verpflichtung zur Reinigung und weitere Hinweise zur Unterhaltung finden Sie in den hier zur Verfügung gestellten Unterlagen:

 

 

Viele Maßnahmen, die an oberirdischen Gewässern durchgeführt werden sollen, bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die untere Wasserbehörde. Das bedeutet, dass alle Anlagen, die innerhalb des Gewässerbettes, unterhalb von Gewässern oder auch in unmittelbarer Nähe zu Gewässern erstellt oder errichtet werden sollen, einer Genehmigung durch die untere Wasserbehörde bedürfen.

 

Besonders häufig trifft diese Notwendigkeit z. B. für die Erstellung von Verrohrungen zur Schaffung von Grundstückszufahrten/ Dammstellen zu. Nur nach der schriftlichen Zulassung dürfen solche Anlagen erstellt werden. Falls jemand eine Anlage ohne die vorherige Genehmigung erstellt, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es ist daher dringend angeraten, sich vor Durchführung einer Maßnahme im oder an einem Gewässer darüber zu informieren, ob diese einer Genehmigung bedarf. Auskünfte hierzu erteilt die Untere Wasserbehörde des Landkreises Aurich (Anschrift der Außenstelle: Gewerbestraße 61, 26624 Südbrookmerland – Georgsheil).

 

Ansprechpartner für Fragen:

Amt III - Bauwesen
Herr Meier

Telefon: 04933/ 91 89 21

eMail: