Allgemeinverfügung Landkreis Aurich Corona 27.10.2020
Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Ausnahmeregelung über die Sperrzeit
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 HS. 1 der Nds. Corona-Verordnung in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD3 folgende Allgemeinverfügung:
1. Abweichend von § 10 Abs. 2 S. 1 der Nds. Corona-Verordnung wird im Gebiet des Landkreises Aurich für Gastronomiebetriebe i.S.d. § 1 Abs. 3 NGastG4 eine Sperrzeit nicht angeordnet.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.
3. Diese Allgemeinverfügung ist gern. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.