Gewerbe Merkblatt / Anzeige Gaststättengewerbe
Allgemeine Informationen
Anzeige nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG)
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will hat dies beim Gewerbeamt der Gemeinde Dornum anzuzeigen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Gaststättengewerbe nur für kurze Zeit (ggf. auch nur an einem Tag) betrieben werden soll. Die Anzeige muss mindestens 4 Wochen vor Beginn des beabsichtigten Gaststättengewerbes abgegeben werden. Für die Anzeige ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage zum NGastG zu verwenden, diese sind im Gewerbeamt vorrätig oder stehen hier zur Verfügung:
Anzeige Gaststättengewerbe (Anmeldung Formular)
Über die eingereichte Anzeige informiert die Gemeinde nachstehende Stellen:
Landkreis Aurich (Bauaufsicht, Amt für Immissionsschutz, Amt für Lebensmittelüberwachung, Amt für Jugendschutz, Amt für Zivil- und Feuerschutz) - Finanzamt - Hauptzollamt - Polizei
Diese vorstehenden Stellen werden dann nach den für ihren Bereich geltenden Vorschriften tätig werden. Es wird daher empfohlen, rechtzeitig vor Betriebsbeginn Kontakt, insbesondere mit dem Amt für Lebensmittelüberwachung des Landkreises Aurich, aufzunehmen.
Rechtsgrundlagen
NGastG - Niedersächsisches Gaststättengesetz (Externer Link zum Gesetz auf der Seite des Landes Niedersachsen)
Hinweis:
Gemäß § 3 erfolgt beim Anbieten von alkoholischen Getränken eine Zuverlässigkeitsprüfung der oder des Gewerbetreibenden. Hierbei hat die oder der Gewerbetreibende ein Führungszeugnis und eine Gewerbezentralregisterauskunft vorzulegen.
Gemäß § 7 NGastG ist vorgeschrieben:
- Wer im Gaststättengewerbe alkoholische Getränke anbietet, hat auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten.
- Mindestens ein alkoholfreies Getränk ist zu einem geringeren Preis anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk (hochgerechneter Preis für einen Liter).
Im Gaststättengewerbe ist gemäß § 9 NGastG verboten:
- Branntwein oder branntweinhaltige Lebensmittel in Automaten anzubieten
- alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben
- die Abgabe von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen
- bei Nichtbestellung von Getränken für Speisen höhere Preise zu verlangen
- die Abgabe alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen
- bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke für alkoholische Getränke oder Speisen höhere Preise zu verlangen oder
- von den Gästen für die Benutzung der Toiletten ein Entgelt zu verlangen
Das Niedersächsische Gaststättenrecht ist in das Gewerberecht eingegliedert, so dass grundsätzlich die für die allgemeine Gewerbeausübung geltenden Grundsätze zu beachten sind (Anzeigenpflicht nach § 14 Gewerbeordnung für den Betrieb auf Dauer, Untersagungsmöglichkeiten nach § 35 Gewerbeordnung)
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Ggf. Vertretungsvollmacht
- Ggf. Aufenthaltserlaubnis
- Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
- Bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
- eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
Ansprechpartner
Amt I - Haupt-/Ordnungsamt
Herr Johannes Eckhoff
Raum 17 (04933) 9189-17
(04933) 9189-89
Frau Daniela Theesfeld
Raum 15
Schatthauser Straße, 9
26553 Dornum (04933) 9189-16
(04933) 9189-89