Vorkaufsrecht

Allgemeine Informationen

Bei sämtlichen Grundstückskaufverträgen innerhalb des Gemeindegebietes könnte der Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß §§ 24 ff des Baugesetzbuches zustehen. Aus diesem Grunde zeigt das beurkundende Notariat der Gemeinde den Kauf/Verkauf eines Grundstücks an und beantragt eine Erklärung, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht und ob dieses ausgeübt wird.

 

Das gesetzliche Vorkaufsrecht kann u. a. dann ausgeübt werden, wenn die veräußerte Fläche im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke vorgesehen ist.

 

Vor der Bescheinigung über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des gesetzlichen Vorkaufsrechts kann in der Regel keine endgültige Auflassung im Grundbuch erfolgen.

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