Verfahrensfreie Baumaßnahmen

Allgemeine Informationen

  • Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 75 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 40 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,

  • Garagen, auch mit Abstellraum, mit insgesamt nicht mehr als 60 m2 Grundfläche je Baugrundstück und einer Höhe bis zu 3 m sowie deren Zufahrten, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 NBauO genehmigungsfrei ist,

  • Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 40 m2 Grundfläche und Wintergärten mit nicht mehr als 30 m2 Brutto-Grundfläche und 5 m Höhe, wenn sie jeweils einen Abstand von mindestens 3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten, sowie Balkonverglasungen und Balkonüberdachungen mit nicht mehr als 30 m2 Grundfläche,

  • Einfriedungen, auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage, nicht aber der Nutzung als Werbeanlage, mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9 NBauO, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

Die abschließende Auflistung verfahrensfreier Baumaßnahmen können Sie dem  Anhang 1 zu § 60 Abs. 1 NBauO entnehmen

Ansprechpartner


Fachbereich II - Bauwesen




(04933) 9189-0
(04933) 9189-89

Formulare

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