Verfahrensfreie Baumaßnahmen
Allgemeine Informationen
Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 75 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 40 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,
Garagen, auch mit Abstellraum, mit insgesamt nicht mehr als 60 m2 Grundfläche je Baugrundstück und einer Höhe bis zu 3 m sowie deren Zufahrten, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 NBauO genehmigungsfrei ist,
Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 40 m2 Grundfläche und Wintergärten mit nicht mehr als 30 m2 Brutto-Grundfläche und 5 m Höhe, wenn sie jeweils einen Abstand von mindestens 3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten, sowie Balkonverglasungen und Balkonüberdachungen mit nicht mehr als 30 m2 Grundfläche,
Einfriedungen, auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage, nicht aber der Nutzung als Werbeanlage, mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9 NBauO, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
Die abschließende Auflistung verfahrensfreier Baumaßnahmen können Sie dem Anhang 1 zu § 60 Abs. 1 NBauO entnehmen
Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag