Vorkaufsrechtsverzichtserklärung

Allgemeine Informationen

Gemeinden haben in den in § 24 Absatz 1 BauGB aufgeführten Fällen ein Vorkaufsrecht zwecks Sicherung ihrer Bauleitplanung.


Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist eine Erklärung von der Gemeinde über das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechtes (bzw. auf dessen Verzicht) erforderlich. Die Gemeinde wird, wenn sie das Vorkaufsrecht nicht ausübt, eine sogenannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung abgeben, die durch den beurkundenden Notar bei der Gemeinde beantragt und meist für den Erwerber gebührenpflichtig ist.

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