Reisegewerbe

Allgemeine Informationen

Eine Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

 

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Zuständig ist der Landkreis Aurich.

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