Namensänderung

Allgemeine Informationen

Namensänderungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:

Bei Ehegatten:

  • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland
  • Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
  • Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe


Bei Kindern:

  • Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann
  • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
  • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils


Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine  Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit der zuständigen Stelle in Verbindung.

Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.

Ansprechpartner